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Osterfeuer – was darf man, was nicht?

Brauchtum wird bei vielen im Bezirk groß geschrieben. Anlässlich der bevorstehenden Osterfeiertag darf auch das Entzünden des Osterhaufens nicht fehlen. Wir haben uns für euch bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt erkundigt was erlaubt und verboten ist. Das Osterfeuer Brauchtumsfeuer, das heißt, das Verbrennen von ausschließlich biogenen Materialien (Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub) für…

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Brauchtum wird bei vielen im Bezirk groß geschrieben. Anlässlich der bevorstehenden Osterfeiertag darf auch das Entzünden des Osterhaufens nicht fehlen. Wir haben uns für euch bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt erkundigt was erlaubt und verboten ist.

Das Osterfeuer

Brauchtumsfeuer, das heißt, das Verbrennen von ausschließlich biogenen Materialien (Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub) für eine Brauchtumsveranstaltung, ist im gesamten Landesgebiet erlaubt. So auch das Osterfeuer und Fackelschwingen in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag.

Anmeldung des Feuers

Bei der zuständigen Gemeinde muss spätestens vier Werktage vor dem Osterfeuerheizen das Abbrennen angemeldet und eine verantwortliche Person angeführt werden.

Achtung!

  • Für das Verbrennen im Freien in bebauten Gebieten, ist eine Ausnahmegenehmigung mittels Bescheid des Bürgermeisters erforderlich.
  • Absolutes Verbot gilt bei Witterungsbedingungen wie Wind und Trockenheit, welche das Ausbreiten eines Brandes oder die Entwicklung eines Flugbrandes begünstigen.
  • Vorsicht bei aktuell bestehenden Verordnungen nach dem Forstgesetz. Hier ist dann das Feuerentzünden im Wald und in dessen Gefährdungsbereich generell verboten.
  • Brandbeschleuniger sind nicht erlaubt.
  • Bei Nichteinhaltung der Verordnungen drohen Geldstrafen im vierstelligen Bereich.

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  • Online: 09.04.2019 - 11:33

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