Region fehlt
2 Minuten Lesezeit

Corona-Virus: Für landwirtschaftliche Betriebe gilt die Ausgangsbeschränkung nicht

Wie das Land Kärnten in einer aktuellen Mitteilung informiert, gelten die Ausgangsbeschränkung und Versammlungsverbote nicht für landwirtschaftliche Betriebe. Sie stellen die Versorgungskette der Bevölkerung sicher. Detailliert heißt das, dass landwirtschaftliche Betriebe weiterhin ihrer Tätigkeit möglichst uneingeschränkt nachgehen können. Unter anderem ist auch Feldarbeit nach wie vor möglich. Jedoch sind die Hygienemaßnahmen zwingend einzuhalten. „Unsere Bäuerinnen…

Werbung

Wie das Land Kärnten in einer aktuellen Mitteilung informiert, gelten die Ausgangsbeschränkung und Versammlungsverbote nicht für landwirtschaftliche Betriebe. Sie stellen die Versorgungskette der Bevölkerung sicher.

Detailliert heißt das, dass landwirtschaftliche Betriebe weiterhin ihrer Tätigkeit möglichst uneingeschränkt nachgehen können. Unter anderem ist auch Feldarbeit nach wie vor möglich. Jedoch sind die Hygienemaßnahmen zwingend einzuhalten. „Unsere Bäuerinnen und Bauern tragen verlässlich dazu bei, die Lieferketten zur Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln aufrecht zu erhalten. Das ist von unschätzbarem Wert und dafür gebührt ihnen großer Dank!“, sagt Landesrat Martin Gruber.

Auch Direktvermarkter, Bauernläden und der Ab-Hof-Verkauf sind als Versorgungseinrichtungen definiert. Für Buschenschänken gelten dagegen dieselben Regeln, wie für die Gastronomie. In landwirtschaftlichen Betrieben mit Kundenverkehr besteht die Verpflichtung, Maßnahmen zur Reduktion der Ansteckungsgefahr zu setzen, etwa durch das Bereitstellen von Desinfektionsmitteln.

Nicht mehr abgehalten werden dürfen Tierversteigerungen und Tierabsatzmärkte. Die Verbringung der Tiere zu den Schlachthöfen, sowie die Kontrolle der Schlachttiere und die Fleischbeschau laufen aber wie gewohnt weiter. Damit ist der Betrieb der Schlachthöfe gesichert.

Für den Agrarhandel, den Lagerhäusern, für die Gartenbaubetriebe und für Produzenten von Pflanzensetzlingen gelten die aktuellen behördlich verordneten Betriebsschließungen nicht, um die Versorgung mit landwirtschaftlichen Betriebsmitteln aufrechtzuerhalten. Insbesondere auch für Gartenbaubetriebe gilt, dass die Produktion weiterhin erlaubt ist. Ebenso möglich sind die Direktvermarktung von Gemüse sowie die Lieferung von Pflanzen und Gemüse an Betriebe.

Werbung
  • Online: 16.03.2020 - 14:12

Schreiben Sie einen Kommentar