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Bis Ende des Schuljahres: Sonderbetreuungszeit wird verlängert

Die Sonderbetreuungszeit für Eltern wird wieder verlängert und das bis Ende des Schuljahres 2020/21. Dieser und weitere Punkte werden in der heutigen Sitzung des Nationalrats beschlossen.  Auch neu ist, dass nun vier statt bisher drei Wochen Sonderbetreuungszeit in Anspruch genommen werden können, auch für Kinder in Quarantäne. Das betrifft Eltern von Kindern bis zum 14.…

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Die Sonderbetreuungszeit für Eltern wird wieder verlängert und das bis Ende des Schuljahres 2020/21. Dieser und weitere Punkte werden in der heutigen Sitzung des Nationalrats beschlossen. 

Auch neu ist, dass nun vier statt bisher drei Wochen Sonderbetreuungszeit in Anspruch genommen werden können, auch für Kinder in Quarantäne. Das betrifft Eltern von Kindern bis zum 14. Lebensjahr bzw. Angehörige von zu pflegenden Personen mit Behinderung als Ergänzung zum Pflegeurlaub.

Zudem gibt es mit der Neuregelung rückwirkend mit 1. November einen Rechtsanspruch auf die Sonderbetreuungszeit. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nun nicht mehr notwendig. Dafür bekommt der Arbeitgeber die Kosten zu 100 Prozent vom Bund ersetzt. 

Was ist eine Sonderbetreuungszeit?

Die Arbeiterkammer erklärt den Begriff Sonderbetreuungszeit wie folgt: „Wenn die Schule oder der Kindergarten Ihres Kindes geschlossen oder eingeschränkt wird und Sie Ihr Kind notwendigerweise betreuen müssen, können Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine „Sonderbetreuungszeit“ von bis zu drei Wochen (auch in Teilen – ganztägig/halbtägig) vereinbaren. Das gilt auch während Schulferien (Weihnachts – und Semesterferien) und schulautonomen Tagen. Es gibt aber keinen rechtlichen Anspruch darauf.“

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  • Online: 05.11.2020 - 13:10

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