Region fehlt
2 Minuten Lesezeit

Veranstalter wollte trotz Pandemieausbruch Reisekosten nicht erstatten – AK half

Verweigerte Reisekostenerstattungen sowie Probleme bei bereits gebuchten Reisen auf Online-Plattformen halten die AK-Konsumentenschützer seit Ausbruch der COVID-19 Pandemie auf Trab. Der Konsumentenschutz der AK Kärnten konnte bereits bezahlte Reisekosten für Kärntner Ehepaar zurückerstatten. Die Arbeiterkammer zeigt warum es gut ist, sich in diesem Fall professionelle Hilfe zu holen. Ein Kärntner Ehepaar buchte im Frühjahr 2020…

Werbung

Verweigerte Reisekostenerstattungen sowie Probleme bei bereits gebuchten Reisen auf Online-Plattformen halten die AK-Konsumentenschützer seit Ausbruch der COVID-19 Pandemie auf Trab. Der Konsumentenschutz der AK Kärnten konnte bereits bezahlte Reisekosten für Kärntner Ehepaar zurückerstatten. Die Arbeiterkammer zeigt warum es gut ist, sich in diesem Fall professionelle Hilfe zu holen.

Ein Kärntner Ehepaar buchte im Frühjahr 2020 eine Pauschalreise nach Ägypten – inklusive Nilkreuzfahrt und Hotelaufenthalt um 1.638 Euro. Der Abreisetermin rückte immer näher, doch die COVID-19-Pandemie und deren Auswirkungen zwang die Konsumenten die Reise schweren Herzens am 12. März abzusagen. Hinzu kam, dass die beiden Kärntner aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters und diverser gesundheitlicher Vorbelastungen zur Risikogruppe zählten. Nach schriftlichem Rücktritt erstattete der deutsche Reiseveranstalter lediglich 45 Prozent der Kosten. Die Rückerstattung von 737 Euro und die Weigerung, den Gesamtbetrag zurück zu überweisen, wurde damit begründet, dass zur Zeit der Stornierung weder eine Reisewarnung noch ein Einreiseverbot für Ägypten vorlag.

Das Paar wandte sich an den Konsumentenschutz der AK Kärnten. Für den AK-Konsumentenschutzexperten Herwig Höfferer war der Fall aufgrund der COVID-19 Pandemie klar: „Der Reiseveranstalter hat die Bestimmung des Paragraph 10 Abs. 2 des Paulschalreisegesetz ignoriert“, erklärt Höfferer und führt aus: „Konsumenten können von einer Pauschalreise ohne Zahlung von irgendwelchen Stornokosten zurücktreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe vermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten und die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen“.Das Bezirksgericht für Handelssachen in Wien bestätigte mittels Zahlungsbefehl und einer sogenannten Vollstreckbarerklärung die gesetzliche Argumentation der AK. Der Reiseveranstalter musste einlenken und überwies den Restbetrag von 901 Euro zuzüglich Mahnverfahrenskosten und Zinsen.

Rat und Hilfe des AK-Konsumentenschutz bekommt man hier online oder telefonisch unter 050 477-2000.

Quelle: Arbeiterkammer Kärnten/APA

Werbung
  • Online: 29.01.2021 - 10:20

Schreiben Sie einen Kommentar