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Corona-Zutrittstests von freiberuflichen DGKP gelten nur bei Eintragung im Gesundheitsberuferegister

Verwirrung herrscht derzeit unter diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegern, um die Erlaubnis „Zutrittstests“ auszustellen. Wie die Arbeiterkammer Kärnten heute erklärt, dürfen DGKP negative COVID-19- „Zutrittstests“ ausstellen, wenn die freiberufliche Tätigkeit im Gesundheitsberuferegister (GBR) gemeldet wird. Für freiberuflich Tätige ist die Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) zuständig, für Angestellte, Karenzierte, Arbeitslose und Arbeitssuchende ist die Registrierungsbehörde die Arbeiterkammer.…

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Verwirrung herrscht derzeit unter diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegern, um die Erlaubnis „Zutrittstests“ auszustellen. Wie die Arbeiterkammer Kärnten heute erklärt, dürfen DGKP negative COVID-19- „Zutrittstests“ ausstellen, wenn die freiberufliche Tätigkeit im Gesundheitsberuferegister (GBR) gemeldet wird. Für freiberuflich Tätige ist die Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) zuständig, für Angestellte, Karenzierte, Arbeitslose und Arbeitssuchende ist die Registrierungsbehörde die Arbeiterkammer.

Die Zulassung für die Ausstellung eines Testnachweises ist über die Meldung der freiberuflichen Tätigkeit im GBR möglich. „Außer der Meldung über eine freiberufliche Tätigkeit im GBR, die mit der Begründung eines Berufssitzes einhergeht, gibt es keine weitere Voraussetzung für die Erstellung“, so Monika Hundsbichler, Leiterin des Referates Gesundheit und Pflege in der AK Kärnten.

Somit dürfen Berufsangehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ohne ärztliche Anordnung Abstriche aus Nase und Rachen zu diagnostischen Zwecken durchführen. Für Berufsangehörige der Pflegeassistenz ist die Durchführung von Abstrichen nur auf Anordnung und unter Aufsicht möglich – für sie besteht aber keine Möglichkeit der freiberuflichen Tätigkeit. Zur Ausstellung rechtlich anerkannter Testergebnisse, also sogenannter „Zutrittstests“, müssen DGKP und Pflegeassistenten entweder in einem Arbeitsverhältnis zu einer Institution (z. B. Krankenanstalten, Teststraßen etc.) stehen, welche Covid-19-Screenings anbietet, oder freiberuflich als DGKP tätig sein.

Eine Änderungsmeldung im Gesundheitsberuferegister kann per Mail unter gbr@akktn.at (Arbeiterkammer) oder gbr@goeg.at (Gesundheit Österreich GmbH) durchgeführt werden.

Freiberufliche Tätigkeit muss versteuert werden

Einkünfte von Testungen auf Honorarbasis müssen beim Finanzamt versteuert werden. Eine entgeltliche Beschäftigung muss auch bei der Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) gemeldet werden. Die jährliche Sozialversicherungsgrenze beträgt 5.710,32 Euro – unabhängig davon, ob die selbständige Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Eine Verrechnungsmöglichkeit mit der ÖGK bei freiberuflicher Tätigkeit gibt es aktuell nicht

Welche Informationen muss ein „Zutrittstest“ beinhalten?

Das Testprotokoll muss Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Ort der Testung, Art der Testung, Zeitpunkt der Probeentnahme, Testergebnis, Vorname und Nachname des Testers, Unterschrift und GBR-Nummer beinhalten, um als zulässig zu gelten. Ein Formular für die Ausstellung eines Testergebnisses liegt zum Download unter kaernten.arbeiterkammer.at/gbr.

Berufspflichten bei COVID-19-Testungen

Die Empfehlung bei der Dokumentationspflicht ist nicht nur die Testergebnisse aufzubewahren, sondern auch die Einverständniserklärung zur Testung zu dokumentieren und zu verwahren (mindestens 10 Jahre). Im Falle eines positiven Testergebnisses besteht eine Meldepflicht laut Epidemie Gesetz bei der zuständigen Gesundheitsbehörde.

Wie freiberufliche DGKP einen Zugang zum Epidemiologischen Einmeldesystem (EMS) erhalten sowie die Frage, ob das Testprotokoll einen Stempel haben muss, ist von Seiten des Gesundheitsministeriums noch nicht geklärt.

Quelle: AK Kärnten

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  • Online: 15.03.2021 - 09:21
  • Edit: 15.03.2021 - 09:24

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