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Land stellt klar: Osterfeuerheizen nur in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag erlaubt

Laut Verordnung des Bundes ist coronabedingt in diesem Jahr das Abbrennen von Osterfeuern im Rahmen einer organisierten Veranstaltung, z.B. durch eine Dorfgemeinschaft, untersagt. Zulässig ist laut Bundesseite hingegen das Abbrennen eines Osterfeuers im öffentlichen Raum zwischen 6 und 20 Uhr im Rahmen einer Zusammenkunft von nicht mehr als vier Personen aus maximal zwei verschiedenen Haushalten…

Laut Verordnung des Bundes ist coronabedingt in diesem Jahr das Abbrennen von Osterfeuern im Rahmen einer organisierten Veranstaltung, z.B. durch eine Dorfgemeinschaft, untersagt. Zulässig ist laut Bundesseite hingegen das Abbrennen eines Osterfeuers im öffentlichen Raum zwischen 6 und 20 Uhr im Rahmen einer Zusammenkunft von nicht mehr als vier Personen aus maximal zwei verschiedenen Haushalten zuzüglich insgesamt höchstens sechs Minderjähriger – VK24 berichtete gestern Vormittag. Wie das Land Kärnten gestern meldete, erlaubt jedoch die bestehende Landes-Verordnung Osterfeuer grundsätzlich nur in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag und nicht untertags.

In diesem Zusammenhang wird seitens des Landes zusätzlich auf eine bereits seit 2011 bestehende Vorschrift hingewiesen, die in der Kärntner Verbrennungsverbot-Ausnahmenverordnung geregelt ist: Demnach dürfen Osterfeuer in Kärnten ausschließlich in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag entzündet werden. Auf Grund dieser Verordnung sind Osterfeuer untertags untersagt. Durch die Corona-Verordnung des Bundes gilt, dass während der allgemeinen Ausgangsbeschränkung – also zwischen 20 und 6 Uhr – Osterfeuer im öffentlichen Raum nur alleine oder mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt abgebrannt werden dürfen. Dies gilt als Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.

Die Landes-Verordnung sieht zudem vor, dass Brauchtumsfeuer der zuständigen Gemeinde spätestens vier Werktage vor dem Abbrennen zu melden sind und gleichzeitig eine verantwortliche Person namhaft zu machen ist. Im bebauten Gebiet sind zusätzlich die Vorgaben nach der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung einzuhalten, wonach im bebauten Gebiet das Verbrennen nur dann zulässig ist, wenn eine Bewilligung durch den Bürgermeister erteilt wurde. Verbrannt werden dürfen ausschließlich biogene Materialien, das sind unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft.

Quelle: Land Kärnten

  • Online: 25.03.2021 - 08:18

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