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AK-Gesundheitsberufe: Registrierungspflicht mit 01. Jänner 2022

Mit Beginn der Pandemie wurde die Registrierungspflicht der Gesundheitsberufe vorübergehend ausgesetzt. Diese setzt ab 1. Jänner 2022 wieder ein. Berufsangehörige, die bis dahin nicht registriert sind, dürfen ihren Beruf nicht ausüben. „Als zuständige Registrierungsbehörde in Kärnten sind wir bemüht, die Berufsangehörigen zu unterstützen“, so AK-Präsident Günther Goach. Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde die Registrierungspflicht für Gesundheitsberufe…

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Mit Beginn der Pandemie wurde die Registrierungspflicht der Gesundheitsberufe vorübergehend ausgesetzt. Diese setzt ab 1. Jänner 2022 wieder ein. Berufsangehörige, die bis dahin nicht registriert sind, dürfen ihren Beruf nicht ausüben. „Als zuständige Registrierungsbehörde in Kärnten sind wir bemüht, die Berufsangehörigen zu unterstützen“, so AK-Präsident Günther Goach.

Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde die Registrierungspflicht für Gesundheitsberufe ausgesetzt, um Berufsangehörigen während dieser Ausnahmesituation die Berufsausübung zu erleichtern. Ab 1. Jänner 2022 müssen jedoch alle, die in einem Gesundheitsberuf (Liste der Gesundheitsberufe) tätig sind, im Gesundheitsberuferegister registriert sein.

Ohne Registrierung besteht keine Berufsberechtigung

„Bei Verstoß droht dem Arbeitgeber und dem Berufsangehörigen jeweils eine Verwaltungsstrafe bis zu 3.600 Euro“, so Monika Hundsbichler, Referatsleiterin für Gesundheit & Pflege in der Arbeiterkammer Kärnten.

Um allen betroffenen Beschäftigten die Registrierung zu erleichtern, bietet die Arbeiterkammer eine Registrierung vor Ort (nach Terminvereinbarung) sowie eine Online-Registrierung (mittels Bürgerkarte oder Handysignatur) an. Seit 2018 gibt es in Österreich das öffentliche Register für Gesundheitsberufe.

Quelle: AK Kärnten, Pressemitteilung APA OTS 15.11.2021

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  • Online: 15.11.2021 - 13:01