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Ab heute: Neue Einreiseverordnung bis vorerst 31. Jänner 2022

Zur COVID-19-Einreiseverordnung hat das zuständige Gesundheitsministerium eine Novelle verordnet, die mit heutigem Montag, den 20. Dezember, in Kraft tritt und am 31. Jänner ausläuft. Wesentlich dabei ist, dass bei der Einreise aus allen Staaten, die nicht als Virusvariantengebiete oder Staaten mit hohem epidemiologischem Risiko gelten, ein 2G-Nachweis und zusätzlich ein negativer PCR-Test oder der Nachweis…

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Zur COVID-19-Einreiseverordnung hat das zuständige Gesundheitsministerium eine Novelle verordnet, die mit heutigem Montag, den 20. Dezember, in Kraft tritt und am 31. Jänner ausläuft. Wesentlich dabei ist, dass bei der Einreise aus allen Staaten, die nicht als Virusvariantengebiete oder Staaten mit hohem epidemiologischem Risiko gelten, ein 2G-Nachweis und zusätzlich ein negativer PCR-Test oder der Nachweis einer Boosterimpfung vorzulegen sind. Die Einreise aus Virusvariantengebieten oder Staaten mit hohem epidemiologischem Risiko ist untersagt, Ausnahmen gibt es hier unter strengen Vorgaben nur zum Beispiel für österreichische Staatsbürger oder bei beruflichen Zwecken.

Wer nicht aus einem Virusvariantengebiet oder Staat mit hohem epidemiologischem Risiko einreist und über kein negatives Testergebnis verfügt, muss unverzüglich eine Quarantäne antreten. Diese gilt als beendet, wenn ein Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Österreichische Staatsbürger, EU/EWR-Bürger und Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU/EWR-Staat, die über keinen Impf- oder Genesungsnachweis verfügen, haben ebenso unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.

Keine Quarantänepflicht für…

Die Quarantänepflicht gilt jedoch unter anderem nicht bei der Einreise zu beruflichen Zwecken oder im überwiegenden Interesse der Republik Österreich, also insbesondere in kultureller oder sportlicher Hinsicht. Vom 2G-Nachweis ausgenommen sind unter anderem Schwangere sowie Mitglieder bzw. Personal diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die zum Dienstantritt einreisen.

Minderjährige bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr, die unter Aufsicht eines Erwachsenen reisen, sind nicht verpflichtet, einen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr mitzuführen. Hinsichtlich der Quarantäne- und der Registrierungspflicht gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Erwachsenen, unter dessen Aufsicht sie reisen. Gilt die Quarantäne des Erwachsenen als beendet, gilt auch die Quarantäne für die Minderjährigen als beendet.

Personen im schulpflichtigen Alter können auch den Corona-Testpass bzw. Ninja-Pass als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorlegen. Dieser gilt, sofern die vorgegebenen Testintervalle eingehalten wurden, auch am sechsten und siebenten Tag nach der ersten Testung.

Bei Einreisen im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb, zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners gilt auch ein Ergebnis eines Antigentests – Selbsttests sind hier aber ausgenommen. Die Antigentestergebnisse verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Probenahme zum Zeitpunkt der Einreise mehr als 24 Stunden zurückliegt.

Quelle: Land Kärnten

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  • Online: 20.12.2021 - 08:43