Das „2G“-Eislaufvergnügen: Wo kontrolliert wird, wo nicht!
Die Temperaturen lassen es zu: Einem Eislaufvergnügen steht eigentlich nichts mehr im Wege. Dennoch gibt es vielerorts 2G-Regelungen/Kontrollen – aber nicht überall. Unterschieden wird dabei zwischen öffentlichen und nicht-öffentlichen Sportstätten. 2G-Kontrollen finden statt: Wenn der Zutritt zur Eisfläche/zum See reglementiert ist, etwa durch Absperrungen, Eingangskontrollen durch einen Verein, Einlass nur über bestimmte definierte Zugänge etc.,…
Die Temperaturen lassen es zu: Einem Eislaufvergnügen steht eigentlich nichts mehr im Wege. Dennoch gibt es vielerorts 2G-Regelungen/Kontrollen – aber nicht überall. Unterschieden wird dabei zwischen öffentlichen und nicht-öffentlichen Sportstätten.
2G-Kontrollen finden statt: Wenn der Zutritt zur Eisfläche/zum See reglementiert ist, etwa durch Absperrungen, Eingangskontrollen durch einen Verein, Einlass nur über bestimmte definierte Zugänge etc., ist von einer nicht-öffentlichen Sportstätte auszugehen. Hier hat daher vor Einlass eine 2G-Kontrolle zu erfolgen. Bei künstlich angelegten/aufgebauten Eislaufplätzen für den Publikumslauf handelt es sich jedenfalls um nicht öffentliche Sportstätten (hier haben 2-G-Kontrollen zu erfolgen).
Keine 2G-Kontrollen: Wenn die Eisfläche bzw. der See am gesamten Areal uneingeschränkt betreten werden kann und keine generellen Eingangs- bzw. Zutrittskontrollen erfolgen, handelt es sich um eine öffentliche Sportstätte. Hier hat daher keine 2G-Kontrolle zu erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn der See im Vorfeld von einem Verein fürs Eislaufen präpariert und freigegeben wird.
Quelle: Land Kärnten
- Online: 18.01.2022 - 10:07
- Edit: 18.01.2022 - 10:09