Kärnten
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VKI fordert Rückzahlung

OGH-Urteil: Preiserhöhung der KELAG aus 2019 ohne Rechtsgrundlage

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums das Energieunternehmen Kärntner Elektrizitäts-AG (KELAG) wegen zwei Preisklauseln geklagt. Der Oberste Gerichtshof erklärte nunmehr die Preisänderungsklausel, die eine unbeschränkte Preisänderungsmöglichkeit vorsah, für unzulässig. Zudem erklärte der OGH die Fortschreibung der erhöhten Preise durch neue AGB für unzulässig.

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„In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KELAG befand sich bis März 2020 eine Preisanpassungsklausel, die es der KELAG ermöglichte, Preisanpassungen ohne Obergrenzen vorzunehmen. Auf dieser Vertragsbasis erfolgte jedenfalls im Herbst 2019 eine Preiserhöhung für Strom. Mit Einführung neuer AGB im Jahr 2020 sollten die aktuell verrechneten Energiepreise als vereinbart bzw. saniert gelten“, informiert der Verein für Konsumenteninformation in einer aktuellen Aussendung.

Klage bei OGH eingebracht

Laut dem Verein für Konsumenteninformation, gab die KELAG zwar zuerst auf Aufforderung des VKI eine Unterlassungserklärung ab, hielt sich in weiterer Folge allerdings nicht an diese und wollte die erhöhten Preise durch eine neue Klausel fortschreiben. „Der VKI brachte daher im Auftrag des Sozialministeriums Klage ein und erhielt nun vor dem OGH Recht. Beide Klauseln wurden vom OGH für unzulässig erklärt.“

Der VKI weiter: „Da somit die Rechtsgrundlage für die in der Vergangenheit auf dieser Basis erfolgten Preiserhöhungen wegfällt, sind derartige Preiserhöhungen der KELAG rechtsgrundlos erfolgt und an die Betroffenen zurückzuzahlen.“ Die Neugestaltung der Energietarife der KELAG per April 2022 ist davon nicht betroffen.

„Es ist höchst an der Zeit, dass auch die KELAG die Betroffenen angemessen entschädigt, so wie dies auch viele andere Energieanbieter gemacht haben. Wir fordern die KELAG daher auf, alle ihre Kundinnen und Kunden rückwirkend zu entschädigen“, so Thomas Hirmke, Leiter des Bereichs Recht im VKI, und fügt hinzu: „Sollte bei der KELAG weiterhin keine Bereitschaft bestehen, unrechtmäßig verrechnete Preise zurückzuzahlen, dann werden wir eine Sammelklage prüfen.“

VKI: KELAG-Kundinnen und Kunden sollen sich melden

Einen Rückzahlungsanspruch haben, nach Ansicht des VKI, zumindest alle Konsumentinnen und Konsumenten, die von der Preiserhöhung am 1. September 2019 betroffen waren. „Ob auch andere Kundengruppen betroffen sind, werden wir prüfen“, verspricht Hirmke. KELAG-Kunden werden gebeten, die Jahresabrechnungen der Jahre 2018 bis 2022 und Schreiben zu Preiserhöhungen aus dieser Zeit an energiepreis@vki.at zu übermitteln.

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  • Quelle: Presseaussendung Verein für Konsumenteninformation APA OTS 21.07.2022
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  • Online: 21.07.2022 - 08:50
  • Edit: 21.07.2022 - 08:51