Beschluss am 14. September 2022
Regierung einig: Abschaffung der schleichenden Steuererhöhung mit 1. 1. 2023
Wie schon über das Wochenende bekannt wurde, verhandelt die Bundesregierung derzeit über die Ausgestaltung der Abschaffung der Kalten Progression und der Valorisierung der Sozialleistungen. Hier konnte nun eine Einigung erzielt werden.
Die schleichende Steuererhöhung wird also mit 1. Jänner des kommenden Jahres abgeschafft. Bis zuletzt waren einige Punkte noch offen. Etwa wie mit dem verbleibenden Drittel der Einnahmen umgegangen werden soll. Zwei Drittel der Einnahmen durch die Kalte Progression fließen automatisch via Einkommenssteuer und Absetzbeträge zurück an die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Das übrige Drittel umfasst ca. 600 Millionen Euro. Sie sollen vor allem kleineren und mittleren Einkommen zugutekommen.
Am morgigen Mittwoch kann nun im Ministerrat u.a. folgendes beschlossen werden:
Ab 1. Jänner werden Sozial- und Familienleistungen (u.a. Kranken-, Reha-, Umschulungsgeld, Studienbeihilfe, Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag) erstmalig entsprechend der jährlichen Valorisierungsautomatik angepasst.
Abschaffung der Kalten Progression:
- Automatisch an die Inflation (im Ausmaß von zwei Dritteln) angepasst werden Einkommenssteuer-Grenzbeträge (mit Ausnahme des Spitzensteuersatzes von 55%), Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbeträge, Verkehrsabsetzbeträge usw.
- Das verbleibende Drittel der Inflationsrate wird jährlich für Entlastungsmaßnahmen verwendet. Das dafür zur Verfügung stehende Volumen fußt auf dem Progressionsbericht, der durch IHS und WIFO erhoben wird. Auf dieser Grundlage fasst der Ministerrat einen Beschluss, wie mit den Einnahmen Menschen entlastet werden sollen.
- Die von WIFO und IHS errechnet schleichende Steuererhöhung hat ein Volumen von 1,85 Mrd. Euro. Durch die automatische Anpassung wird um 1,23 Mrd. Euro ausgeglichen.
617 Mio. Euro werden für folgende Entlastungsmaßnahmen verwendet:
- Die Grenzbeträge der untersten beiden Tarifstufen werden über die Höhe der Inflationsrate erhöht. Das bedeutet: insbesondere niedrige und mittlere Einkommen werden über die Inflationsrate hinausgehend entlastet.
- Die Absetzbeträge (Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbeträge, Pensionistenabsetzbeträge) werden in Höhe der vollen Inflation angepasst.
Die sonstigen Tarifstufen der Einkommsteuergrenzbeträge werden mit Ausnahme des Spitzensteuersatzes um zwei Drittel der Inflationsrate erhöht.
- Online: 13.09.2022 - 13:22
- Edit: 13.09.2022 - 13:23