Kärnten
3 Minuten Lesezeit

33. StVO-Novelle:

Ab 1. Oktober: Zahlreiche Änderungen im Straßenverkehr

Verkehrsclub Österreich erinnert: Mit kommenden Samstag, den 1. Oktober 2022, treten in Österreich zahlreiche Änderungen in der Straßenverkehrsordnung in Kraft. VK24 hat alle Punkte für die LeserInnen zusammengefasst.

Werbung
  • Lkw/Fahrzeuge über 3,5 Tonnen dürfen im Ortsgebiet nur im Schritttempo rechts abbiegen, wenn dort Radfahrende oder Gehende die Fahrbahn queren könnten.
  • Parkende Fahrzeuge dürfen nicht mehr in den Gehsteig hineinragen. Der Gehsteig darf nur dann für eine kurze Ladetätigkeit genutzt werden, wenn eine Mindestbreite von eineinhalb Metern frei bleibt.
  • Am Gehsteig/Gehweg haben FußgängerInnen immer Vorrang. Das betrifft beispielsweise Ausfahrten von Garagen oder Parkplätzen und ist nun klar in der Straßenverkehrsordnung festgeschrieben.
  • Es wird längere Grünphasen für FußgängerInnen an Ampeln geben.
  • Wenn es die Verkehrslage zweifellos zulässt und der Fahrzeugverkehr nicht behindert wird, kann die Fahrbahn von FußgängerInnen auch dort überquert werden, wo es keinen Schutzweg gibt.
  • Einheitliche Regelungen für Schulstraßen, samt neuem Verkehrszeichen: „Bisher mussten die Regelungen für eine Schulstraße für jede Schule von der jeweils zuständigen Behörde entwickelt werden. Nun gibt es ein eigenes Verkehrszeichen, die Verordnung ist für die Behörde einfacher. Die Behörden können Schulstraßen festlegen, in denen beispielsweise zu Schulbeginn und zu Schulende nur Anrainerinnen und Anrainer – in Schrittgeschwindigkeit – mit Kfz zu- und abfahren dürfen, für andere Kfz ist die Durchfahrt und Zufahrt nicht erlaubt. Es darf auf der Fahrbahn gegangen werden, Radfahren ist in Schrittgeschwindigkeit erlaubt“, erklärt der Verkehrsclub Österreich.
  • Wenn eine Straßenbahn/Bus in der Haltestelle steht und es befahrbare Haltestellenkaps gibt, darf man nur dann vorbeigefahren, wenn die Türen der Straßenbahn/Bus geschlossen sind. (Vermeidung von gefährlichen Situationen für Fahrgäste beim Ein- oder Aussteigen.
Haltestellenkaps ©BMK/unart

Thema Radfahren

  • Mindestabstand beim Überholen von Radfahrenden von mehr als zwei Meter außerhalb des Ortsgebiets und mindestens eineinhalb Meter im Ortsgebiet (Wenn ein Fahrzeug mit höchstens 30 km/h überholt, darf der Abstand etwas geringer sein).
  • Gemeinden/Städte haben die Möglichkeit, bei einzelnen Kreuzungen mittels neuem Verkehrsschild „Grünpfeil“, dem Radverkehr das Rechtsabbiegen, bzw. bei sogenannten T-Kreuzungen das Geradeausfahren, zu erlauben.
  • Erwachsene dürfen nun neben dem Kind fahren (ausgenommen sind Schienenstraßen). In 30er Zonen (ausgenommen Schienen- und Vorrangstraßen) dürfen alle nebeneinander Radfahren, aber nur so, dass niemand gefährdet oder am Überholen gehindert wird.
  • Radfahren in Gruppen: „Wenn eine Gruppe (zB. für Radausflüge von Schulklassen) von mindestens zehn Personen gemeinsam in eine Kreuzung einfährt, muss ihr das gemeinsame Verlassen der Kreuzung ermöglicht werden – auch, wenn die Ampel währenddessen Rot wurde. Die erste und die letzte Person der Gruppe muss eine Warnweste tragen“ so der VCÖ.
  • Fehlende Ausrüstungsteile beim Fahrrad werden zu nun einer Verwaltungsstrafe (20 Euro) zusammengefasst.
  • Bei Radfahr-Überfahrten ist nur mehr dann auf 10 km/h abzubremsen, wenn ein Kfz in der Nähe ist.
Werbung
  • Online: 29.09.2022 - 09:43