Kärnten
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Information der Bundesregierung

Wer, Wo, Was? Alle Details zum Pflegestipendium

Wie das Bundeskanzleramt heute verlautbarte, wird das Pflegestipendium vorgezogen: Bereits ab 1. Jänner 2023 erhalten Personen, die an AMS-Ausbildungen im Pflegebereich teilnehmen, mindestens 1400 Euro monatlich zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten. Alle Informationen gibt es hier detailliert zum Nachlesen.

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Wer hat Anspruch auf das Pflegestipendium?

Das Pflegestipendium kann sowohl von arbeitssuchenden als auch karenzierten Personen in Anspruch genommen werden.

Die Grundvoraussetzungen dafür sind:

  • Mindestens zweijährige Beendigung der Ausbildungspflicht bis 18 (Inanspruchnahme also ab 20 Jahre)
  • Bestehender Anspruch auf Arbeitslosengeld, oder Schul- oder Studienabbruch oder AHS-Maturaabschluss, der mehr als zwei Jahre zurückliegt
  • Die Genehmigung erfolgt im Rahmen einer entsprechenden Beratung durch das AMS vor Beginn der Ausbildung, wobei auch Personen mit abgeschlossener Erstausbildung gefördert werden können.
  • Für die Erstgenehmigung bedarf es eines positiven Ergebnisses des Aufnahmeverfahrens der jeweiligen Ausbildungseinrichtung, die als Bestätigung der persönlichen Eignung der zu fördernden Person für diesen Berufsbereich zu bewerten ist.

Weitere Details dazu:

  • Auszubildende in Pflegeberufen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden in Zukunft durch einen monatlichen Ausbildungsbeitrag des Sozialministeriums in Höhe von 600 Euro gefördert.
  • Auch Menschen, die sich seit 1. September 2022 in Pflegeausbildungen befinden, können ab 1. Jänner 2023 mittels Antrag beim AMS das Pflegestipendium in Anspruch nehmen. Davon sind auch durch Fachkräftestipendien und Pflegestiftungen geförderte Ausbildungen erfasst.
  • Darüber hinaus wird die Qualifizierungsförderung, also die Weiterbildung von gering qualifizierten und älteren Arbeitskräften, im Bereich sozialer Dienstleistungen in Zukunft 75 Prozent (statt bisher nur 60 Prozent) der Kurs- und Personalkosten betragen. So werden auch Höherqualifizierungen für Berufstätige und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Gesundheitsbereich noch weiter attraktiviert.

Wie ist die Förderung im Rahmen des Pflegestipendiums ausgestaltet?

  • Personen, die sich im Rahmen des Pflegestipendiums dazu entscheiden, eine Pflegeausbildung zu starten, erhalten mindestens 1.400 Euro Förderung monatlich.
  • Liegt der derzeitige Leistungsanspruch aus der Arbeitslosenversicherung unter diesem Mindestniveau, wird die Differenz aufgestockt.
  • Wichtig ist auch, dass Personen, deren Leistungsanspruch über der 1.400 Euro Mindestgrenze liegt, keine Kürzungen zu befürchten haben.

Welche Ausbildungen werden gefördert?

  • Pflegeassistenzberufe
  • Pflegefachassistenzberufe
  • Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (unterhalb des Fachhochschulniveaus)
  • Angehörige der Sozialbetreuungsberufe nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a- B-VG: Altenarbeit, Familienarbeit, Behindertenarbeit und Behindertenbegleitung

Ausbildungszuschuss für alle Sozialbetreuungsberufe

Bereits seit 1. September erhalten Erstauszubildende in einem Pflegeberuf einen Ausbildungszuschuss von mindestens 600 Euro pro Monat. Die Regelung gilt für Gesundheits- und Krankenpflegeschulen sowie Fachhochschulen. Bisher wurden Auszubildende in Sozialbetreuungsberufen nur für die Dauer eines Ausbildungsjahres gefördert. Nun wird der Ausbildungszuschuss auch in Sozialbetreuungsberufen für die gesamte Dauer der Ausbildung bezahlt.

Künftig erhalten alle 5500 Schülerinnen und Schüler in Sozialbetreuungsberufen zwei bzw. drei Jahre lang 600 Euro pro Monat. Dabei wird auch die Ausbildung im Sozialbetreuungsberuf „Behindertenbegleitung” zusätzlich gefördert.

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  • Online: 05.10.2022 - 12:54