Bezirk Völkermarkt
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Kann ich gekündigt werden?

Dienstverhinderung bei Schnee: Alle zumutbaren Vorkehrungen treffen

Arbeiterkammer informiert: Wenn man aufgrund von Schneeverwehungen bzw. Schneechaos nicht pünktlich oder gar nicht zur Arbeit kommen kann, so liegt ein sogenannter Dienstverhinderungsgrund vor, der das Zuspätkommen bzw. Fernbleiben rechtfertigt.

Angesichts der in der Nacht auf heute gefallenen Schneemassen in weiten Teilen von Kärnten, haben viele Personen das Problem, nicht oder nur schwer zur Arbeit zu gelangen. Arbeitsrechtlich gilt jedoch: Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet, alle ihnen zumutbaren Vorkehrungen zu treffen. Dazu zählen zum Beispiel: früher aufbrechen, den eigenen PKW statt öffentlicher Verkehrsmittel benutzen, oder vom eigenen Auto auf Öffis umzusteigen, um dann, trotz der ungünstigen Schneeverhältnisse, (pünktlich) zur Arbeit zu erscheinen! Ob eine Maßnahme zumutbar ist, wird im Einzelfall geprüft.

„Für einen gesunden Arbeitnehmer wird es etwa zumutbar sein, einige wenige Kilometer zu Fuß zur Arbeit zu gehen, wenn die Fahrt mit dem PKW beziehungsweise den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist. Außerdem ist man verpflichtet, dem Arbeitgeber umgehend zu melden – zum Beispiel telefonisch – dass man nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen kann!“, betont Max Turrini, Leiter der Arbeits- und Sozialrechtsabteilung der AK Kärnten.

„Wenn man wegen der Schneeverhältnisse nicht in die Arbeit gehen kann, muss man keinen Urlaubstag nehmen oder sich Zeitausgleich verrechnen lassen, da es sich um ein berechtigtes Fernbleiben vom Dienst handelt“, so Turrini weiter.

Verspätung oder Fernbleiben ist kein Entlassungsgrund

„Sollte ein Arbeitgeber ein wetterbedingtes Verspäten oder Fernbleiben zum Anlass für eine Entlassung nehmen, ist die Entlassung unberechtigt, wenn der Arbeitnehmer alles Zumutbare unternommen hat, um zeitgerecht am Arbeitsplatz zu erscheinen“, betont AK Präsident Goach.

  • Online: 16.01.2023 - 10:30