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Pflege als Schwerarbeit anerkannt: Früher in Pension nur unter strengen Bedingungen

Seit 1. Januar 2026 gilt Pflegearbeit offiziell als Schwerarbeit, wodurch ein Pensionsantritt bereits mit 60 Jahren möglich wird. Die neue Regelung ist jedoch an klare Voraussetzungen wie lange Versicherungszeiten und regelmäßigen Schichtdienst geknüpft.

Pflege gilt nun als Schwerarbeit, aber: Nicht alle haben automatisch Anspruch ©pixabay

Mit Jahresbeginn 2026 ist eine wichtige gesetzliche Neuerung für Beschäftigte im Pflegebereich in Kraft getreten. Erstmals wird die Arbeit in anerkannten Pflegeberufen offiziell als Schwerarbeit eingestuft. Damit eröffnet sich für viele Pflegekräfte die Möglichkeit, bereits mit 60 Jahren in Pension zu gehen. Die Arbeiterkammer Kärnten begrüßt diesen Schritt grundsätzlich, weist aber zugleich auf deutliche Einschränkungen hin.

AK Präsident Günther Goach betont, dass die Neuregelung längst nicht alle Beschäftigten im Pflegewesen erfasst. Anspruch auf eine frühere Pension haben ausschließlich Personen in anerkannten Pflegeberufen wie Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz oder im gehobenen Dienst. Beschäftigte in Verwaltung, Küche, Reinigung oder im technischen Bereich sind von der Regelung ausgeschlossen.

Strenge Voraussetzungen für den früheren Pensionsantritt

Wer die neue Schwerarbeitsregelung nutzen möchte, muss mehrere Bedingungen gleichzeitig erfüllen. Notwendig sind 45 Versicherungsjahre sowie mindestens 120 Monate nachgewiesene Schwerarbeit innerhalb der letzten 20 Jahre. Zusätzlich ist vorgeschrieben, dass in zumindest zwölf Tagen pro Kalendermonat Schichtdienst geleistet wurde.

Gerade diese letzte Voraussetzung stellt für viele Pflegekräfte ein Problem dar. Besonders Beschäftigte in mobilen Diensten arbeiten oft ohne klassischen Schichtbetrieb und erfüllen damit trotz hoher körperlicher und psychischer Belastung die formalen Kriterien nicht. Die Arbeiterkammer kritisiert daher, dass ein großer Teil der Betroffenen weiterhin vom früheren Pensionsantritt ausgeschlossen bleibt.

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Kein automatischer Anspruch

Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass Schwerarbeitszeiten nicht automatisch im Pensionskonto berücksichtigt werden. Pflegekräfte müssen selbst aktiv werden und einen Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt stellen. Außerdem müssen sie ihre pflegerische Tätigkeit durch entsprechende Unterlagen belegen.

Besonders relevant ist die Neuregelung für Personen, deren Anträge in der Vergangenheit abgelehnt wurden. Seit 1. Jänner 2026 gelten frühere Ablehnungsgründe nicht mehr. Diese Betroffenen haben nun die Möglichkeit, ihre Ansprüche erneut prüfen zu lassen und gegebenenfalls einen neuen Antrag einzureichen.

Arbeiterkammer bietet kostenlose Unterstützung

Die Arbeiterkammer Kärnten empfiehlt allen Pflegekräften, sich frühzeitig beraten zu lassen. Viele Detailfragen können nur anhand der individuellen Beschäftigungssituation geklärt werden. Wer unsicher ist, ob die Voraussetzungen erfüllt sind oder Hilfe bei einem Einspruch gegen einen negativen Bescheid benötigt, kann sich an das Referat Sozialrecht wenden.

Die Beratung ist kostenlos und vertraulich. Terminvereinbarungen sind per E-Mail unter sozialrecht@akktn.at oder telefonisch unter 050/47 71 003 möglich. Die Arbeiterkammer ruft alle Betroffenen dazu auf, ihre Rechte wahrzunehmen und die neuen Möglichkeiten sorgfältig prüfen zu lassen.