Eine Kärntner Heimhelferin musste nach langen Arbeitstagen noch bis spät in die Nacht an verpflichtenden Schulungen teilnehmen. Insgesamt absolvierte sie rund 400 Lehreinheiten, die großteils abends stattfanden. Obwohl die Ausbildung vom Arbeitgeber angeordnet war, wurden diese Zeiten zunächst nicht als Arbeitszeit gewertet und nicht bezahlt.
AK Kärnten schaltete sich ein
Nach Einschaltung der Arbeiterkammer Kärnten wurde rasch klargestellt, dass es sich nicht um freiwillige Weiterbildung handelte. Da die Schulungen im Interesse des Arbeitgebers lagen und teilweise sogar gesetzlich vorgeschrieben waren, gelten diese Zeiten rechtlich als Arbeitszeit und müssen entsprechend vergütet werden.
Klare Rechtslage
Alexander Bernthaler, Arbeitsrechtsexperte in einer Kärntner AK-Bezirksstelle, unterstreicht die klare Rechtslage: „Sobald eine Schulung oder Ausbildung im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt oder gesetzlich sogar verpflichtend ist, zählt sie als Arbeitszeit. Das gilt unabhängig davon, ob sie während der regulären Arbeitszeit oder abends stattfindet.“
Im konkreten Fall musste der Arbeitgeber die ausstehenden Stunden vollständig nachverrechnen. Die Heimhelferin erhielt schließlich eine Nachzahlung von knapp 2.700 Euro.