23 Jahre lang war eine Mietwohnung das Zuhause einer Kärntnerin. Ursprünglich hatte ihr mittlerweile verstorbener Ehemann den Mietvertrag abgeschlossen, später trat sie rechtmäßig in das Mietverhältnis ein. Nach der ordnungsgemäßen Rückgabe der Wohnung rechnete die Frau mit der Rückzahlung der hinterlegten Kaution, doch stattdessen folgte eine unerwartete Absage.
Die Hausverwaltung, die eine große Vermietungsgesellschaft vertritt, verweigerte die Auszahlung. Als Begründung führte sie an, dass es aufgrund mehrerer Wechsel der Hausverwaltung keine Unterlagen mehr über die ursprüngliche Kautionszahlung gebe. Im Mietvertrag selbst war eine Kaution allerdings ausdrücklich vereinbart.
AK Kärnten prüfte den Fall
Die betroffene Kärntnerin wandte sich schließlich an die Arbeiterkammer Kärnten. Dort nahm Juristin Jasmin Rainbacher den Fall genauer unter die Lupe und stieß dabei nicht nur auf den berechtigten Anspruch auf die Kaution. Rainbacher erklärt: „Es stellte sich außerdem heraus, dass der Mieterin rund 470 Euro Restguthaben durch eine einstige Überzahlung während des laufenden Mietverhältnisses zusteht.“
Insgesamt erklärte sich das Unternehmen daraufhin bereit, 1.841,31 Euro an die Mieterin zurückzuzahlen. Lediglich 135 Euro wurden als Schadenersatz für einen verlorenen Schlüssel und den notwendigen Austausch des Schließzylinders abgezogen.
Kritik an fehlender Dokumentation
AK-Präsident Günther Goach: „Es darf nicht zulasten der Mieterinnen und Mieter gehen, wenn Hausverwaltungen ihre eigenen Archive nicht im Griff haben. Der Fall zeigt einmal mehr, wie wichtig der kostenlose Rechtsschutz der Arbeiterkammer Kärnten ist. Ohne professionelle Unterstützung werden Menschen oft so weit eingeschüchtert, dass sie auf ihr gutes Recht verzichten.“
Die Arbeiterkammer Kärnten empfiehlt Mietern grundsätzlich, wichtige Unterlagen wie Mietverträge, Zahlungsbestätigungen oder Übergabeprotokolle möglichst langfristig aufzubewahren. Gerade bei langjährigen Mietverhältnissen könne es später schwierig werden, Ansprüche ohne entsprechende Nachweise durchzusetzen.