Eine Kärntnerin wandte sich vor ihrem Krankenhausaufenthalt an ihren Versicherungsvertreter und erkundigte sich nach möglichen Kosten. Sie erhielt die Auskunft, dass „alles gedeckt“ sei. Kurz darauf erhielt sie jedoch eine Rechnung über knapp 500 Euro. Die Frau wandte sich an den Konsumentenschutz der AK Kärnten, da sie davon ausging, dass die zuvor eingeholte mündliche Auskunft verbindlich sei.
Selbstbehalt war vertraglich vereinbart
„Rechtlich betrachtet begründet die fehlende Information im Telefonat keinen Anspruch auf Erlass des Selbstbehalts. Dieser war beim Vertragsabschluss eindeutig vereinbart“, erklärt AK-Konsumentenschützerin Valentina Konatschnig.
Die AK Kärnten intervenierte dennoch beim Versicherungsunternehmen. Diese führte zu einer kulanten Lösung. Der Versicherer verzichtete in diesem Fall auf den Selbstbehalt.
AK rät zu schriftlichen Auskünften
AK-Präsident Günther Goach warnt davor, sich ausschließlich auf mündliche Auskünfte zu verlassen. „Viele Versicherte vertrauen auf mündliche Auskünfte und stehen am Ende vor Kosten, mit denen sie nicht gerechnet haben. Wir raten dazu, sich solche Informationen immer schriftlich geben zu lassen, um im Streitfall abgesichert zu sein.“