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Die wichtigsten Punkte für die Öffnungen am 19. Mai

Heute um 14 Uhr gab die Bundesregierung Details zur Öffnungsverordnung ab 19. Mai bekannt. Zuvor gab es dazu noch umfassende Beratungen in einer Videokonferenz mit den Landeshauptleuten. Beschlossen wurden Öffnungen in allen Bereichen in ganz Österreich, etwa der Gastronomie, dem Tourismus und den Freizeitbetrieben – all dies begleitet von strengen Sicherheitsmaßnahmen. Die wichtigsten Eckpunkte der…

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Heute um 14 Uhr gab die Bundesregierung Details zur Öffnungsverordnung ab 19. Mai bekannt. Zuvor gab es dazu noch umfassende Beratungen in einer Videokonferenz mit den Landeshauptleuten. Beschlossen wurden Öffnungen in allen Bereichen in ganz Österreich, etwa der Gastronomie, dem Tourismus und den Freizeitbetrieben – all dies begleitet von strengen Sicherheitsmaßnahmen.

Die wichtigsten Eckpunkte der geplanten Öffnungen:

  • BESTEHEN BLEIBT die Kontaktreduktion zwischen 22 und 5 Uhr früh. Indoor dürfen sich weiterhin maximal vier Personen aus unterschiedlichen Haushalten und sechs Minderjährige treffen. Für Outdoor gilt: zehn Erwachsene und zehn Kinder. Das gilt auch für Gaststätten, die Sperrstunde, die auch für die Abholung von Waren, Speisen oder Getränken gilt, ist mit 22 Uhr festgesetzt. Für die Abholung von Speisen und für Imbiss-Buden ist keine Registrierung notwendig. Nachweispflicht gilt für Beherbergungsbetriebe, außer bei Ferienwohnungen. Maskenpflicht besteht weiter in den Öffentlichen Verkehrsmitteln.
  • In Alten- und Pflegeheimen sowie in Krankenhäusern sind wieder zwei Besucher pro Tag und Bewohner erlaubt. Die Quadratmeterregel fällt im Freien und wenn Test, Impfung oder überstandene Krankheit nachgewiesen werden aus.
  • Die 20-Quadratmeter-Regel gilt für Handel, Museen, Kunsthallen, Bibliotheken, etc. ebenso für Sportstätten und Freizeiteinrichtungen. Im Gegensatz zu Einkaufszentren gilt für Messen Nachweispflicht.
  • Registrierungspflicht besteht für Sportstätten und Freizeiteinrichtungen sowie für Gasthäuser. Es gibt aber Ausnahmen, zum Beispiel für Tiergärten, Zoos und Freibäder. Einzel- und Mannschaftssport können Indoor und Outdoor ausgeübt werden. Vorgeschrieben ist auch das Tragen einer FFP2-Maske – ausgenommen bei der Ausübung des Sports und in Feuchträumen. Außerdem ist gegenüber Personen, mit denen man nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, ein Abstand von zwei Metern zu halten – außer bei Sportarten, die Körperkontakt erfordern.
  • Für Freizeiteinrichtungen wie beispielsweise Vergnügungsparks, Bäder, Tanzschulen, Wettbüros, Schaubergwerke, Indoor-Spielplätze, und Tierparks gelten Öffnungszeiten von 5 bis 22 Uhr, außerdem müssen entweder Test, Impfung oder überstandene Infektion nachgewiesen werden. FFP2-Maskenpflicht gibt es in geschlossenen Räumen, ausgenommen Nassräume. Im Freibad muss keine Maske getragen werden.
  • In Kultureinrichtungen (Theater, Konzertsälen, Kinos) darf bei Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmern mit zugewiesenen Sitzplätzen nur die Hälfte der Personenkapazität ausgeschöpft werden – maximal 1.500 Teilnehmer in geschlossenen Räumen und maximal 3.000 im Freien. Es gelten Masken- und Nachweispflicht, bei Veranstaltungen bis 50 Teilnehmer ohne Sitzplätze auch die Registrierungspflicht.
  • Geburtstagsfeiern, Hochzeiten, etc. gelten als Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze mit Abstandspflicht von zwei Metern. Die Veranstaltungen sind eine Woche vorher bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden.
  • Maximal 20 TeilnehmerInnen sowie vier Betreuungspersonen sind bei außerschulischer Jugendarbeit oder Ferienlagern erlaubt. Eine räumliche oder zeitliche Trennung muss zu anderen Gruppen am selben Ort gegeben sein. Abstandsregel und Maskenpflicht entfallen, wenn es ein Präventionskonzept gibt. Es gilt auch hier die Nachweispflicht – sie entfällt für Kinder unter zehn Jahren.
  • Als Eintrittskarte in Institutionen wie Gaststätten, Friseur oder Freizeiteinrichtungen, gilt der „Drei G –Nachweis“: Das sind entweder ein behördlich dokumentierter Selbsttest, ein Test bei einer der Teststraßen, eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und überstandene Infektion oder ein Nachweis über eine Impfung.
  • Vorschriften beim Baden: Es ist ein zwei Meter Abstand einzuhalten. Im Freien besteht keine Maskenpflicht. FFP2-Maskenpflicht bestehe beim Eintritt, in den Sanitäranlagen und in der Gastronomie. „Für den Verkauf von Speisen und Getränken gibt es dieselben Regeln wie in der Gastronomie, das heißt es gelten die ‚3Gs‘ – getestet, geimpft oder genesen.“ Registrierung werde beim Konsum im Sitzen erfolgen, beim „Take away“ gebe es keine Registrierung.

Quelle: Land Kärnten

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  • Online: 10.05.2021 - 14:18

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