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Fortsetzung der Kurzarbeit ab 1. Juli mit zwei Varianten

Ab 1. Juli wird es zwei Varianten der Corona-Kurzarbeit geben, gab heute Vormittag Arbeitsminister Martin Kocher bekannt. Es wird also eine Fortsetzung sowie auch eine Neuadaptierung der Kurzarbeit geben. Die zwei Kurzarbeitsmodelle sollen einerseits für Unternehmen mit einem Umsetzungsausfall von mindestens 50 Prozent (bis Ende 2021) und andererseits eine Art Übergangsmodell für alle anderen Betriebe…

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Ab 1. Juli wird es zwei Varianten der Corona-Kurzarbeit geben, gab heute Vormittag Arbeitsminister Martin Kocher bekannt. Es wird also eine Fortsetzung sowie auch eine Neuadaptierung der Kurzarbeit geben.

Die zwei Kurzarbeitsmodelle sollen einerseits für Unternehmen mit einem Umsetzungsausfall von mindestens 50 Prozent (bis Ende 2021) und andererseits eine Art Übergangsmodell für alle anderen Betriebe (bis Mitte 2022) sein.

Die erste Variante (bis Ende 2021) gilt für jene Betriebe, die entweder von behördlichen Maßnahmen oder vom Lockdown betroffen sind, oder im 3. Quartal 2020 einen Umsatzrückgang von 50 Prozent im Vergleich zum Vorjahr (2019) hatten. Bei dieser Variante können ArbeitnehmerInnen in Kurzarbeit gehen und bekommen dafür weiter 80 bis 90 Prozent des letzten Nettogehalts.

Das Übergangsmodell, als zweite Variante (bis Mitte 2022), ist für jene Betriebe mit Auftragsproblemen gedacht. Die Nettoersatzraten für ArbeitnehmerInnen bleiben ident, es werden aber eine 50-prozentige Mindestarbeitszeit (in Ausnahmefällen sollen 30 Prozent gelten) und ein verpflichtender Urlaubsabbau von einer Woche je angefangener zwei Monate Kurzarbeit gefordert. Weiters gibt es einen Abschlag von 15 Prozent von der bisherigen Beihilfenhöhe, den die Unternehmer tragen müssen. 

Quelle: Bundesregierung Pressestatement am 7. Juni

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  • Online: 07.06.2021 - 10:31

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